Die Vollmacht gibt den BevollmƤchtigten die Befugnis, gegenĆ¼ber Dritten (bspw. Ćrzten) fĆ¼r den Vollmachtgeber ErklƤrungen abzugeben, bspw. Ć¼ber die gewĆ¼nschte Art der Behandlung. Mit der PatientenverfĆ¼gung erklƤrt der Vollmachtgeber dem BevollmƤchtigten sowie weiteren Stellen (bspw. Ćrzten und Gerichten) welche Art von Behandlung gewĆ¼nscht bzw. nicht gewĆ¼nscht ist, wenn er sich selbst nicht mehr ƤuĆern kann. Die PatientenverfĆ¼gung bedarf nicht der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. Sie kann jedoch auf Wunsch beglaubigt werden, um etwaigen spƤteren Zweifeln an ihrer Echtheit entgegenzuwirken. Medizinische Fragen sollten im Vorfeld mit einem Arzt besprochen werden.