Die Vollmacht gibt den Bevollmächtigten die Befugnis, gegenüber Dritten (bspw. Ärzten) für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, bspw. über die gewünschte Art der Behandlung. Mit der Patientenverfügung erklärt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten sowie weiteren Stellen (bspw. Ärzten und Gerichten) welche Art von Behandlung gewünscht bzw. nicht gewünscht ist, wenn er sich selbst nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung bedarf nicht der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung. Sie kann jedoch auf Wunsch beglaubigt werden, um etwaigen späteren Zweifeln an ihrer Echtheit entgegenzuwirken. Medizinische Fragen sollten im Vorfeld mit einem Arzt besprochen werden.