Abkömmlinge des Ausschlagenden können durch die Ausschlagung selbst Erbe werden und müssen die Erbschaft, gesondert ausschlagen. Minderjährige Kinder werden dabei von allen Sorgeberechtigten gemeinschaftlich vertreten. Deshalb muss bei der Ausschlagung der Kinder ggf. auch das Elternteil mitwirken, das mit dem Erblasser nicht verwandt ist.