Hier ist „Ja“ anzuwählen, wenn der Beteiligte eine politisch exponierte Person oder Familienmitglied einer solchen Person ist oder einer solchen Person „bekanntermaßen nahesteht“ (§ 1 Abs. 12-14 Geldwäschegesetz - GwG). Als politisch exponiert i.S.d. GwG gelten insbesondere Personen, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein in der Bedeutung vergleichbares öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene ausüben oder ausgeübt haben.